Die Haftpflichtversicherung

 

Welche Aufgabe hat die Haftpflichtversicherung?

Die Haftpflichtversicherung hat die Aufgabe, den Versicherten von Schadenersatzansprüchen freizustellen, soweit dieser aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dazu gehört zunächst die Prüfung, ob der Versicherte für den Schaden nach Recht und Gesetz einzustehen hat. Damit dies zeitnah geschehen kann muss jeder Schaden umgehend gemeldet werden. Ist keine Haftung gegeben, wird der Versicherer unberechtigte Ansprüche zurückweisen und hierfür erforderliche Prozesskosten tragen.

 

Wer ist versichert?

Versichert sind alle Mitgliedsverbände und -vereine der deutschen LSB/LSV. Mitversichert sind alle aktiven und passiven Mitglieder, Funktionäre, Übungsleiter, Turn- bzw. Sportlehrer und Trainer, ferner die Schieds-, Kampf- und Zielrichter, Angestellte und Arbeiter, Mitarbeiter gegen Vergütung sowie Lizenzspieler und Helfer bei versicherten Veranstaltungen.

 

Was versteht die Versicherung unter „gesetzlicher Haftpflicht“?

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss man grundsätzlich für einen Schaden aufkommen, den man einem anderen schuldhaft zugefügt hat. Man spricht hier auch von deliktischer Haftung. Kernvorschrift des deutschen Deliktrechts ist der § 823 BGB:

 

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“.

 

Hierfür besteht beim Vereinssport Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung.

Hingegen besteht kein Versicherungsschutz bei einer vertraglichen Haftung, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgeht. Erklärt sich beispielsweise ein Verein bei der Anmietung einer Turnhalle vertraglich dazu bereit, für „alle Schäden an der Halle“ einzustehen, muss der Verein auch für vorsätzliche Schäden oder für Schäden durch Unbekannte (z.B. eine eingeworfene Scheibe) aufkommen. Liegt jedoch kein schuldhaftes Handeln vor, muss im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht kein Ersatz geleistet werden. Die Sporthaftpflichtversicherung kann sich mit dem Fall nicht befassen.

 

Unsere Empfehlung: Übernehmen Sie nur Haftpflichtansprüche im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem zuständigen Versicherungsbüro nach und legen Sie dort die Haftungserklärung zur Prüfung des Versicherungsschutzes vor.

 

Wann besteht Versicherungsschutz über die Sporthaftpflichtversicherung?

Versichert ist grundsätzlich die Durchführung des satzungsgemäßen Verbands-/Vereinsbetriebes. Die Mitglieder des Vereins sind bei der Teilnahme an den Vereinsaktivitäten versichert, ebenso Helfer bei Veranstaltungen des Vereins.

Nicht versichert ist die Ausrichtung internationaler Veranstaltungen, z.B. Welt- oder Europameisterschaften oder Deutsche Meisterschaften für einen Spitzenfachverband.

 

Welche Leistungen werden im Schadenfall erbracht?

Die Sporthaftpflichtversicherung trägt einen ersatzpflichtigen Schaden bis zur vereinbarten Höchstleistung für Personen- und/oder Sachschäden sowie sich hieraus ergebende Vermögensschäden. Der Verlust von Schlüsseln, das Gewässerschadenrisiko von Öltanks (Anlagen) oder auch ein Schaden an einer gemieteten Turnhalle (Mietsachschaden) ist bei abweichenden Höchstleistungen in der Sportversicherung mit berücksichtigt.

Die im Sportversicherungsvertrag genannten Versicherungssummen gelten je nach Schadenfall und sind nicht auf eine jährliche Höchstleistung begrenzt. Es muss also kein Verein Sorge haben, dass durch mehrere Großschäden nur noch eine eingeschränkte Leistung zur Verfügung steht.

 

Wo gilt der Versicherungsschutz der Sporthaftpflichtversicherung?

Der Versicherungsschutz gilt weltweit.

 

Was umfasst die Sporthaftpflichtversicherung ansonsten noch?

 

Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht als Eigentümer, Mieter, Pächter, Verpächter und Nutznießer von Räumlichkeiten und Einrichtungen für den Vereinsbetrieb.

 

Tiere sind je nach Umfang der Sportversicherung eingeschlossen. Soweit der Sportversicherungsvertrag keine Absicherung beinhaltet, sollte unbedingt für vereinseigene Pferde und auch für fremde untergestellte Pferde das Risiko des Vereins als Tierhalter/-hüter abgesichert werden. Der Tierhalter haftet nach § 833 auch ohne Verschulden für alle Schäden, die durch das Pferd verursacht werden.

 

Arbeitsmaschinen sind im Rahmen der Sportversicherung mitversichert. Je nach Umfang wird zwischen eigenen und fremden Arbeitsmaschinen sowie nach dem versicherten Einsatz unterschieden.

 

Schlüsselverlust für fremde Schließanlagen ist mitversichert, nicht jedoch für vereinseigene Schließanlagen. Sprechen Sie bei Bedarf mit Ihrem Versicherungsbüro.

 

Feuerwerk ist als Nebenrisiko bei versicherten Veranstaltungen mitversichert. Feuerwerk der Klasse F1 und F2 kann in Eigenregie gezündet werden, andernfalls wird ein Befähigungsschein nach § 20 SprenG benötigt. Der Pyrotechniker ist nicht mitversichert.

 

Vorgehensweise bei einem Haftpflichtschaden:

Melden Sie den Schaden bitte umgehend dem zuständigen Versicherungsbüro Ihres LSB/LSV. 
Natürlich geht das auch online unter www.ARAG-Sport.de

 

Im nächsten vid stellen wir Ihnen die Vertrauensschadenversicherung vor - eine weitere Säule der Sportversicherungsverträge im organisierten Breiten- und Amateursport. 

 

Quelle: aragvid-arag 08/11

Die ARAG gewährt den Versicherten Haftpflichtversicherungsschutz für die versicherten Veranstaltungen, Unternehmungen und Tätigkeiten für den Fall, dass sie wegen eines Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschäden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hat, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Vereine, die Mitglied im LSB/LSV sind, haben über den Sportversicherungsvertrag Haftpflichtversicherungsschutz.

 

Schadenbeispiel aus der Praxis:

Der Verein hat während der kalten Jahreszeit seine Räum- und Streupflicht verletzt. Die Teilnehmerin einer Sportgruppe stürzt auf dem Weg zum Übungsraum auf eisglattem Weg und bricht sich einen Arm. Sie muss ins Krankenhaus und ist für einige Wochen arbeitsunfähig. Beim Verein macht die Verletzte später Schadenersatzansprüche für den ihr entstandenen Schaden geltend. Sie verlangt Schmerzensgeld und Ersatz ihrer Aufwendungen. Der Verein und damit die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung ist der Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet.

 

Die Schadensmeldung

Verweisen Sie den Geschädigten an den Versicherer und melden Sie den Schaden umgehend. Haben Sie keine Formulare zur Schadenmeldung vorrätig, wenden Sie sich an Ihr Versicherungsbüro. Die ARAG wird Ihnen eine formularmäßige Schadensanzeige zusenden, die Sie so sorgfältig wie möglich ausfüllen sollten. Mitgliedsvereine im LSB/LSV können Schadenmeldungen auch online ausfüllen oder als Pdf-Dokument herunterladen.

Ist Ihnen als Verantwortlichem für Versicherungsfragen im Verein der Schadensfall nicht bekannt, befragen Sie Zeugen nach Hergang und Verursacher. Bedenken Sie dabei, dass dem Versicherer eine sachliche und rechtlich verbindliche Beurteilung nur dann möglich ist, wenn er wahrheitsgemäß und eingehend über das Schadensereignis unterrichtet wird. Das soll bewusst aus der Sicht des Vereins geschehen. Der Geschädigte wird separat nach seiner Darstellung gefragt und wird dann das Geschehen aus seiner Sicht schildern.

Die Versicherten sind verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen der ARAG nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. Sie haben die ARAG bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen, ihr ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, die auf den Schadenfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht der ARAG für die Beurteilung des Schadenfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden.

Zu Unrecht erhobene Ansprüche werden auf Kosten der Versicherung abgewehrt, notfalls auch durch die Aufnahme eines Prozesses. Nach Meldung eines Schadens prüft die ARAG Deckung und Haftung. Weder seitens des Vereins, noch der Versicherten sollte eine Stellungnahme abgegeben werden. Erkennt er zu Unrecht erhobene Ansprüche an oder befriedigt sie gar, kann er nicht mit dem Ersatz durch die Versicherung rechnen.

Interessante Schadenbeispiele nicht nur aus dem Haftpflichtbereich sind im Archiv der Schadenfälle des Monats auf www.arag-sport.de zu finden.