Satzung
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TSV Satzung Version 2008
TSV Kirchdorf/Inn e.V.
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen
TSV - Turn- und Sportverein Kirchdorf am Inn e.V.
Er hat seinen Sitz in Kirchdorf/Inn, Landkreis Rottal/Inn und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2
BLSV Mitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des BLSV e.V. (Bayerischer-Landes-Sportverband) und erkennt
dessen Satzung und Ordnungen an.
§ 3
Zweck des Vereins
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem BLSV e.V. und dem
für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports
und der Förderung von Kunst und Kultur und wird insbesondere verwirklicht durch:
_ Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen.
_ Instandhaltung der Sportanlage und des Vereinsheimes, sowie der Turn- und
Sportgeräte.
_ Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen.
_ Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
_ Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Kunstausstellungen wie z.B.
Theateraufführungen, Chorgesang und Ähnlichem.
b) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Ausscheidende
Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
f) Der Verein führt ein Wappen. Die Vereinsfarben sind Grün und Weiß. Ersatzfarben
Schwarz und Gold.
§ 4
Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche Person werden die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme
nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung
zu. Die Berufung ist innerhalb 4 Wochen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
Berufung entscheidet der Vereinsausschuss in der nächsten Sitzung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der
gesetzlichen Vertreter.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand
gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres
seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach
Ablauf eines Jahres möglich. Dabei ist das Verfahren nach § 4 einzuhalten.
d) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss unter den unter c)
genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder mit einer Sperre von längstens
einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins
oder der Verbände, welchem der Verein angehört, gemaßregelt werden. Die
Entscheidung des Vereinsausschusses ist nicht anfechtbar. Die Beschlüsse sind dem
betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 5
Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
a) Vorstand
b) Vereinsausschuss
c) Mitgliederversammlung
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenverwalter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den
2. Vorsitzenden je allein vertreten ( Vorstand i.S. des § 26 BGB). Im Innenverhältnis darf der
2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
Der Vorstand und die Beiräte werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des
nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist
vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu
wählen.
Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Alle
Mitglieder des Vorstandes können einzeln Geschäfte bis zu einem Betrag von 5 000,--€
vornehmen. 2 Vorstandsmitglieder zusammen, bzw. die Mehrheit des Vorstandes können
zusammen Geschäfte oder Zahlungsanweisungen bis zu einem Betrag von 10 000,--€
tätigen. Für Tätigkeiten die über den vorgenannten Rahmen hinausgehen, z.B.
Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen etc. bedarf der Vorstand der vorherigen
Zustimmung des Vereinsausschusses.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer
vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht. Der Vorstand ist jedoch
gehalten einvernehmliche Entscheidungen zu finden. Ist dies nicht möglich, so ist vom
Vorstand eine Vereinsausschusssitzung einzuberufen, in der durch einfache
Stimmenmehrheit entschieden wird. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird
ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
§ 7
Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus :
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten:
- Schriftführer/in
- Mitgliederverwaltung
- Jugendleiter/in
- Technischer Leiter/in
- Pressewart/in
- Kulturreferenten/in
c) den Abteilungsleitern/innen
d) dem 1.Bürgermeister/in der Gemeinde Kichdorf/Inn
Der Vereinsausschuss nimmt die Aufgaben wahr für die kein anderes Vereinsorgan
ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen.
Die Einberufung hat spätestens 8 Tage vor Sitzungsbeginn zu erfolgen.
Die Mitglieder des Vereinsausschuss können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein
Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Die Beschlüsse des Vereinsausschusses sind für den Vorstand bindend.
Eine Vereinsausschusssitzung kann auch von den Mitgliedern des Vereins einberufen
werden, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Dieser
Antrag ist schriftlich beim Vorstand unter Vorlage einer Unterschriftenliste der Mitglieder zu
stellen. Eine solche Vereinsausschusssitzung hat spätestens vier Wochen nach
Antragstellung zu erfolgen.
Ehrenamtpauschale
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Der 1.Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen,
die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten
Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
Weitere Einzelheiten regelt bei Bedarf die Finanzordnung des Vereins, die vom
Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens
einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
und des Zweckes beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens 8 Tage vor dem
Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Versammlung ist unter Angabe der
Tagesordnungspunkte in der heimischen Presse bekannt zugeben.
Die Mitgliederversammlung befindet insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, die
Mitglieder des Vorstandes sowie des Vereinsausschusses und über Satzungsänderungen
sowie über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für ein Jahr einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt
und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder die am Tage der
Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher
Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anderes bestimmt. Beschlüsse über
Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel
der anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und
einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 9
Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses
Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der
Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, eine Abteilungsleitung zu wählen und in
ihrem eigenem sportlichem Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungsleiter/innen und Abteilungsbeiräte, mindestens aber 2. Abteilungsleiter und
Abteilungskassier, werden durch Beschluss der Abteilungsmitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied der Abteilungsleitung vor Ablauf der
Amtsperiode aus, ist von der Abteilungsleitung für den Rest der Amtszeit ein neues
Abteilungsmitglied zu bestimmen. Außer es wird durch eine Abteilungssatzung anders
geregelt. Die Abteilungen können sich Untersatzungen geben, die vom Vereinsausschuss bestätigt
werden müssen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Die Bildung und Auflösung solcher Abteilungen erfolgt im Vereinsausschuss durch einfache
Mehrheitsentscheidung.
Die Abteilungen können Spartenbeiträge erheben, die ausschließlich zur satzungsgemäßen
Verwendung der Abteilungen zur Verfügung stehen. Die Festsetzung der Spartenbeiträge
erfolgt in den Mitgliederversammlungen der jeweiligen Sparten.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 11
Aufnahmegebühr und Beiträge
Der Verein erhebt einen Beitrag und kann eine Aufnahmegebühr erheben. Die Höhe und
die Fälligkeit der Beiträge und Gebühren wird in einer eigenen Beitragsordnung festgelegt.
Diese ist durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 12
Ordnungen
Der Vereinsausschuss kann ergänzend eine Geschäftsordnung, Finanzordnung,
Reiseordnung, Rechtsordnung, Ehrenordnung und eine Jugendordnung mit 2/3
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenen zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann
die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld
umzusetzen haben. Das nach Auflösung / Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines
bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kirchdorf a. Inn und bei
dessen Ablehnung dem BLSV (Bayerischen Landessportverband) mit der Maßgabe zu
überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Satzung zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Registergerichtes anzuzeigen.
Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 14
Datenschutz
Die Mitglieder sind damit einverstanden, daß ihre dem Verein bekanntgegebenen Daten auf
EDV für vereinsinterne und verbandsinterne Maßnahmen gespeichert werden.
§ 15
Inkrafttreten
Die geänderte Satzung wurde durch die Mitgliederhauptversammlung des TSV Kirchdorf
vom 07. März 2008 beschlossen.
Kirchdorf/Inn, den 07.03.2008
Turn- und Sportverein Kirchdorf a. Inn e.V.
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1.Vorstand